Wer als Fahranfänger innerhalb der Probezeit bei gravierenden Verstößen im Straßenverkehr erwischt wird, kann zu einem Aufbauseminar
(ASF), auch Nachschulung genannt, verpflichtet werden. Relevant sind Zuwiderhandlungen, die laut Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung in die Kategorien A bzw. B eingestuft werden. Verhängt wird ein Aufbauseminar von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt), durchgeführt wird es von Fahrschulen und speziell dafür ausgebildeten Fahrlehrern.
Wer als Fahranfänger innerhalb der Probezeit bei gravierenden Verstößen im Straßenverkehr erwischt wird, kann zu einem Aufbauseminar (ASF), auch Nachschulung genannt, verpflichtet werden. Relevant sind Zuwider-handlungen, die laut Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung in die Kate-gorien A bzw. B eingestuft werden. Verhängt wird ein Aufbauseminar von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, durch-geführt wird es von Fahrschulen und speziell dafür ausgebildeten Fahrlehrern.
Regelmissachtungen dieser Kategorie sind so schwerwiegend, dass sie unmittelbar ein Aufbauseminar nach sich ziehen. Darüber hinaus werden sie mit einem Bußgeld ab 60 Euro sowie Punkt(en) im Fahreignungsregister geahndet. Die Probezeit verlängert sich um zwei auf vier Jahre.
Häufige A-Delikte sind beispielsweise:
Ein B-Verstoß ist weniger schwerwiegend und zieht erst beim zweiten Mal ein ASF-Seminar nach sich. Somit werden zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet. Ein einzelner B-Verstoß wirkt sich noch nicht auf die Probezeit aus.
Häufige B-Delikte sind beispielsweise: